Entschädigung bei Flugverspätung – flugrechner.com

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Ob Geschäftsreisende oder Urlauber – jeder Fluggast hat diese Situation schon einmal erlebt: Der gebuchte Flug ans gewünschte Ziel hat erhebliche Verspätung oder fällt ganz und gar ganz aus. Doch was kann man jetzt tun? Welche Rechte stehen den Fluggästen zu? Welche Regelungen haben die einzelnen Fluggesellschaften zur Entschädigung getroffen? Und in welchen Fällen zahlen sie nicht? Alle wichtigen Informationen zum Thema Flugverspätung, Fluggastrechte und etwaige Entschädigungen erhalten Sie auf dieser Seite.

Flugverspätung – ab wann ist sie relevant?

Für einen Reisenden ist jegliche Art der Verspätung unangenehm. In den meisten Fällen hängt das damit zusammen, dass selbst wenige Minuten ausreichen um einen Anschlussflug oder eine ähnliche Reisemöglichkeit zu verpassen.

Damit Sie mit den Folgen und vor allem dem daraus resultierenden persönlichen Unmut nicht ganz alleine dastehen, sind die Fluggesellschaften zu Entschädigungen aber auch Unterstützungsleistungen verpflichtet.

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) haben Fluggäste ab einer Verspätung von 3 Stunden einen rechtlichen Anspruch auf Entschädigungszahlungen durch die verantwortliche Fluggesellschaft.

Unterstützungsleistungen aufgrund einer Verspätung wie zum Beispiel:

  • Kostenlose Verpflegung mit Essen und Trinken
  • Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet

werden unter Umständen bereits ab einer Flugverspätung von 2 Stunden fällig.

Es dabei nicht von Belang, ob es sich bei den gebuchten Flug um ein Billigflug, einen Charterflug oder eine Kurz-/Langstrecke handelt.

Wann greift die EU-Fluggastrechteverordnung – und wann nicht?

Die EU-Fluggastrechteverordnung, welche am 17. Februar 2005 offiziell in Kraft trat, regelt die Rechte aller Fluggäste bei Flugverspätung und Flugausfällen.

Entscheidend bei der Betrachtung von Entschädigungsansprüchen ist immer:

  • Startet und/oder landet der Fluggast in einem Staat der Europäischen Union (EU)
  • Hat die betreffende Fluggesellschaft ihren Sitz in der Europäischen Union (EU)
  • befindet sich der Sitz der Fluglinie in Norwegen, der Schweiz oder Island

Wenn diese beiden Fragen mit JA beantwortet werden können, dann sind schon einmal die Grundvoraussetzungen für etwaige Entschädigungsansprüche von Seiten des Fluggastes gegeben. Sollte dies nicht der Fall sein, greift die EU-Fluggastrechteverordnung nicht.

Folgende Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein:

  • der Flug wird aus diversen Gründen annulliert
  • der Flug kann wegen Überbuchung nicht angetreten werden
  • der Flug startet/landet mit mindestens 3 Stunden Verspätung
  • aufgrund eines verpassten Anschlussfluges beläuft sich die Verspätung am Zielort auf mindestens 3 Stunden (siehe Gerichtsurteil: Europäischer Gerichtshof (EuGH) vom 26. Februar 2013)
  • die Fluggesellschaft ist für die Verzögerungen im Ablauf verantwortlich (zum Beispiel: technische Defekte

ACHTUNG!

Bitte beachten Sie: Die Fluggesellschaften sind grundsätzlich nicht für „höhere Gewalt“ haftbar zu machen. Dass bedeutet, sollte sich der Flugbetrieb aufgrund eines Streiks oder einer „Naturgewalt“ (Vulkanausbruch etc.) verzögern, greift die EU-Fluggastrechteverordnung nicht.

Wann haben Sie welchen Anspruch auf Entschädigung?

In der EU-Fluggastrechteverordnung wird sowohl geregelt ab wann ein Fluggast einen rechtlichen Anspruch auf finanzielle Entschädigung hat, als auch in welcher Höhe.

Die Entschädigungszahlungen sind abgesehen von der Mindestverspätung nach der Länge der Flugstrecke gestaffelt.

Folgende Staffelung gilt nach der EU-Verordnung:

  • alle Flüge bis zu einer Entfernung von 1.500 Kilometer- werden mit 250 Euro entschädigt
  • alle Flüge die innerhalb der EU und über eine Strecke von mehr als 1.500 Kilometern gebucht wurden – werden mit 400 Euro entschädigt
  • alle Flüge außerhalb der EU die zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern – werden pauschal mit 400 Euro entschädigt
  • alle Flüge außerhalb der EU über 3.500 Kilometern – erhalten eine Entschädigung von 600 Euro

Nach einem aktuellen Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 2013 wird zudem auch jenen Passagieren eine Entschädigung zugesprochen, welche aufgrund der Verspätung eines sogenannten Zubringerflugs zum Beispiel ihren Langstreckenflug verpassen.

Laut dem Urteil, ist allein die Verspätung am eigentlichen Zielort der Reise entscheidend für einen etwaigen Entschädigungsanspruch.

Vor diesem Urteil war es üblich, alle Flüge – auch wenn Sie zusammenhängend gebucht waren – einzeln zu betrachten. Das hatte zur Folge, dass Reisende dann meist eine deutlich niedrigere Entschädigung von den Fluggesellschaften zugesprochen bekamen, als ihnen eigentlich zugestanden hätte.

Mit der neuen Regelung werden die Fluggastrechte deutlich gestärkt.

Anspruch auf Betreuungsleistungen

Wer aufgrund einer Flugverspätung teils mehrere Stunden auf dem Flughafen verbringen muss oder eben im Flugzeug, der hat nicht nur Anspruch auf finanzielle Entschädigung durch die Fluggesellschaften.

Die Gesellschaften müssen auch dafür sorgen, dass Sie:

  • mit kostenlosen Mahlzeiten versorgt werden
  • kostenfreie Getränke erhalten
  • die Möglichkeit besteht, Angehörige zu informieren (Telefonate)
  • durch andere Kommunikationsmittel Kontakt aufnehmen können

Auch diese sogenannten Versorgungsleistungen sind in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt und ausschließlich durch die verantwortlichen Fluggesellschaften zu leisten.

Unter folgenden Voraussetzungen gelten diese Bestimmungen:

  • die Verspätung beträgt bei einer Flugstrecke von maximal 1.500 Kilometern mehr als 2 Stunden
  • die Verspätung beträgt bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 (bis maximal 3.500 Kilometern außerhalb der EU) innerhalb der EU mehr als 3 Stunden
  • die Flugstrecke übersteigt die Distanz von 3.500 Kilometern außerhalb der EU und die Verspätung beträgt mindestens 4 Stunden

Anspruch auf Erstattung des Flugpreises (Annulierung)

Verspätungen stellen Fluggäste grundsätzlich vor eine große Geduldprobe. In vielen Fällen nehmen sie der Verspätungen aber in Kauf und setzen ihre Reise ganz normal fort.

Es gibt aber auch Situationen, wo dies aufgrund der Höhe der Verspätung nicht mehr möglich ist, weil zum Beispiel etwaige Anschlussflüge nicht mehr erreicht werden können.

Gleiches gilt, wenn der Flug aus verschiedenen Gründen erst gar nicht zustande kommt.

Für diese Fälle gibt es auch die Möglichkeit, sich den Ticketpreis (zumindest zum Teil) von der Fluggesellschaft zurückerstatten zu lassen.

Dafür muss aber folgende Voraussetzung erfüllt sein:

  • Start des Fluges muss sich um mindestens 5 Stunden verzögern
  • der Flug muss annulliert werden (technische Probleme etc.)
  • der Flug ist überbucht und Sie können aus diesem Grund nicht antreten

Der betroffene Reisende hat anschließend die Möglichkeit die Buchung zu stornieren/die Reise abzubrechen und kann von der Airline innerhalb von 7 Tagen den Ticketpreis zurück verlangen (oder zumindest einen Teil).

Zusätzlich hat er folgende Optionen:

  • kostenfreier Rücktransport (Flug) zum Startort der Reise
  • Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • der Passagier kann sich zum einem gewünschten Ersatztermin zum Zielort fliegen lassen (dies bedingt, dass noch Plätze im betreffenden Flug frei sind)

Hinzu kommen natürlich auch die pauschalen Entschädigungszahlungen von 250 bis 600 Euro von Seiten der Airlines (je nach Flugdistanz).

Die vollen Entschädigungszahlungen stehen aber nur jenen Reisenden zu, die keinen alternativen Flug zum Zielort wählen.

Sollte ein Passagier doch noch zum Zielort befördert werden und der Flug nicht später als 2-4 Stunden nach dem geplanten Termin stattfinden, dann stehen ihm nur noch 50 Prozent der gestaffelten Entschädigungszahlungen zu.

Ansprüche bei Annullierung eines Fluges von Seiten der Fluggesellschaft

Neben verspäteten Flügen kann es auch passieren, dass eine Fluglinie einzelne Flüge aufgrund diverser Umstände annullieren muss. Das ist für den Fluggast mindestens genauso unangenehm.

Die Fluggesellschaft hat in diesem Fall die Pflicht den Reisenden spätestens 14 Tage vor Flugantritt über diesen Umstand zu informieren. Sollten Sie dies nicht, zu spät oder nur mit unzureichenden Alternativen tun, hat der Passagier folgende Optionen:

  • die Rückerstattung des Flugpreises
  • Hotelunterbringung und kostenlose Versorgung
  • Adäquate alternative Beförderung zum Zielort
  • Kostenfreier Rückflug zum Startort der Reise

Im Detail stehen dem Fluggast diese Entschädigungsleistungen aber nur zu wenn:

  • die Fluggesellschaft den Passagier erst nach der vorgesehenen Frist von 14 Tagen vor Abflug über die Annullierung des Fluges informiert
  • die Fluggesellschaft den Fluggast in einer Frist von 7 bis 14 Tagen vor Abflug über die Annullierung informiert und diesem eine Alternative anbietet die nicht mehr als 2 Stunden vor dem geplanten Abflug beginnt und nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit endet
  • die Airline informiert den Fluggast erst in einer Zeitspanne von weniger als 7 Tagen über die Annullierung des Fluges und bietet ihm eine Alternative an, die es ihm ermöglicht den Flug nicht mehr als 1 Stunde vor dem planmäßigen Abflug anzutreten und nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunft am Zielort anzukommen

ACHTUNG!

Bitte beachten Sie, auch diese Regelung entfällt, wenn die Annullierung aufgrund eines Streiks stattfindet (-> außergewöhnliche Umstände).

Welche Ausnahmen gibt es? (außergewöhnliche Umstände)

Keine Regel ohne Ausnahmen. So gestaltet es sich auch bei der EU-Fluggastrechteverordnung.

Einem Fluggast stehen nicht in jedem Fall bei entsprechender Verspätung oder Annullierung eines Fluges Entschädigungszahlungen oder Betreuungsleistungen zu. Diese Ausnahme nennt man außergewöhnliche Umstände.

Unter den Punkt außergewöhnliche Umstände fallen folgende Fälle:

  • unklare politische Verhältnisse (politische Instabilität)
  • unzumutbare Wetterbedingungen, welche den Flugverkehr gefährden
  • Mängel in der Flugsicherheit, die unerwartet auftreten
  • Gefährdung der Passagiere durch Sicherheitsrisiken
  • Streik

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jene Umstände als „außergewöhnlich“ definiert, die eine „normale“ Ausführung des Flugbetriebs durch das Luftfahrtunternehmen nicht mehr erlauben. Diese Vorkommnisse lassen sich in ihrer Entstehung und Ursache nicht von der Fluggesellschaft beeinflussen oder voraussehen.

Wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich kann nach der EU-Fluggastrechteverordnung immer die Airline verantwortlich gemacht werden, bei welcher der Flug auch gebucht wurde.

Diese Fluggesellschaft ist für den ordnungsgemäßen Ablauf und natürlich auch für etwaige Entschädigungszahlungen in die Verantwortung zu nehmen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie bei dieser Gesellschaft direkt den „Beförderungsvertrag“ abgeschlossen haben.

Es reicht allein die Tatsache, dass die betreffende Fluggesellschaft für jenen unzureichend erbrachten Flug verantwortlich ist.

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